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OLG Hamm, 14.08.2023 - 20 U 11/23 |
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Kurzfassungen/Presse
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Auslegung einer Ausschlussklausel in einer Reiserücktrittsversicherung
Verfahrensgang
- LG Münster, 11.11.2022 - 115 O 72/22
- OLG Hamm, 14.08.2023 - 20 U 11/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 19.10.2022 - IV ZR 185/20
Wirksamkeit der Formulierung "unerwartete und schwere" Erkrankung in den …
Auszug aus OLG Hamm, 14.08.2023 - 20 U 11/23
Als "Erkrankung" oder "Krankheit" wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anormaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand verstanden, der eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20 -, juris Rn. 28).Dem entspricht, dass der Bundesgerichtshof - wenn auch betreffend die Leistungsbeschreibung (und nicht den Risikoausschluss) einer Reiserücktrittsversicherung - zum Begriff der "unerwarteten und schweren Erkrankung" ausgeführt hat, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer die schlechte Entwicklung einer Dauererkrankung als eigenständige "Erkrankung" ansehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20 -, juris Rn. 28).
(b) Neben dem Wortlaut wird der durchschnittliche Versicherte auch den für ihn erkennbaren Vertragszweck in die Auslegung miteinbeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20 -, juris Rn. 29).
Ist einem Versicherten der Antritt oder die Fortsetzung einer Reise wegen der Verschlechterung einer Dauererkrankung nicht zumutbar, so wird der durchschnittliche Versicherte diesen als "unerwartet" ansehen, wenn der Versicherte bei Vertragsschluss nicht mit der Verschlechterung gerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20 -, juris Rn. 29).
Dieser für den durchschnittlichen Versicherten erkennbare Vertragszweck ist - wie im Hinweisbeschluss ausgeführt - in die Auslegung miteinzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20 -, juris Rn. 29).
Aus diesem Grund hält der Senat die Wertungen des Bundesgerichtshofs zu Klauseln, die auf "unerwartete Vorerkrankungen" abstellen, für grundsätzlich auf die hiesige Klausel übertragbar, insbesondere also, dass der durchschnittliche Versicherte, der die Reise wegen der Verschlechterung einer Dauererkrankung nicht antreten kann, nach dem Leistungsversprechen des Versicherers Versicherungsschutz genießen soll, wenn die Verschlechterung nicht im Sinne der Spiegelstrichaufzählung "typisiert erwartbar" war (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20 -, juris Rn. 29).
- BGH, 10.12.2014 - IV ZR 289/13
Ratenschutz-Versicherung für Bankkredit: Intransparenz einer …
Auszug aus OLG Hamm, 14.08.2023 - 20 U 11/23
Ein Versicherer, der ein Leistungsversprechen durch nachfolgende Versicherungsklauseln einschränken will, muss dem Versicherungsnehmer aufgrund des Transparenzgebotes deutlich vor Augen führen, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht (…BGH, NJW 2019, 3582 Rn. 21; BGH, NJW-RR 2015, 801 Rn. 23 m. w. N.).Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 289/13 -, Rn. 22, juris).
Der durchschnittliche Versicherte kann auch - wie erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 289/13 -, juris Rn. 31) - den Zwölf- bzw. Dreimonatszeitraum bestimmen.
Der durchschnittliche Versicherte wird dabei nicht davon ausgehen, dass auch weit verbreitete Beschwerden mit chronifiziertem Krankheitswert - wie etwa Bluthochdruck, Übergewicht oder Diabetes -, die ggf. gut "eingestellt" sind und als solche einer Reise nicht entgegenstehen, sich bei unglücklichem Verlauf aber zu unvorhergesehen Akutzuständen entwickeln können, stets und unabhängig von ihrem Schweregrad und ihres Risikos für Komplikationen den Versicherungsschutz gefährden können sollen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 289/13 -, juris 26 zur Ratenschutzversicherung).
- BGH, 26.03.2014 - IV ZR 422/12
Betriebshaftpflichtversicherung für einen Ofenbaumeister: Haftung des …
Auszug aus OLG Hamm, 14.08.2023 - 20 U 11/23
Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 26.3.2014 - IV ZR 422/12 = NJW 2014, 2038, 2040 Rn. 37).
- BGH, 21.09.2011 - IV ZR 227/09
Auslegung von Bedingungen der Reisekrankenversicherung: Unerwartetheit einer …
Auszug aus OLG Hamm, 14.08.2023 - 20 U 11/23
Auf dieser Linie liegt es auch, wenn der Bundesgerichtshof einen Herzinfarkt, der auf einer bekannten - insbesondere auch koronare - Vorerkrankung beruht, trotzdem als versicherte "unerwartete" Erkrankung angesehen hat (BGH, Beschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 227/09 -, juris Rn. 4). - OLG Stuttgart, 22.12.2000 - 7 U 110/00
Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers - Unterstützung des …
Auszug aus OLG Hamm, 14.08.2023 - 20 U 11/23
Ob der Kläger - entsprechend dem letztgültigen Vortrag der Beklagten erster Instanz (Schriftsatz vom 21.12.2022, dort S. 3 - Bl. 391 eGA-I) sowie ihrem Berufungsangriff - durch eine Anfrage beim Reisebüro in Erfahrung hätte bringen können, ob eine Weitervermietung erfolgt ist, betrifft allenfalls die Frage - wie die Beklagte mit ihrer Berufung selbst erkennt (Berufungsbegründung, S. 5 = Bl. 56 eGA-II) - der Schadensminderungsobliegenheit nach Ziff. IV. 1.2.1 AVB (siehe aber auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 7 U 110/00 -, juris Rn. 37 ff.: keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, an der Rückforderung überhöhter Rechtsanwaltsgebühren mitzuwirken;… näher Prölss/Martin/Voit, VVG, 31. Aufl. 2021, § 82 Rn. 11 ff.). - BGH, 26.01.2022 - IV ZR 144/21
Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie
Auszug aus OLG Hamm, 14.08.2023 - 20 U 11/23
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21 -, juris Rn. 29 m.w.N.). - BGH, 14.08.2019 - IV ZR 279/17
Wenn die Rechtsschutzversicherung einen bestimmten SV wünscht
Auszug aus OLG Hamm, 14.08.2023 - 20 U 11/23
Ein Versicherer, der ein Leistungsversprechen durch nachfolgende Versicherungsklauseln einschränken will, muss dem Versicherungsnehmer aufgrund des Transparenzgebotes deutlich vor Augen führen, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht (BGH, NJW 2019, 3582 Rn. 21;… BGH, NJW-RR 2015, 801 Rn. 23 m. w. N.). - BGH, 19.11.2009 - III ZR 108/08
Emissionsprospekt einer Fondsgesellschaft - ausgehandelter …
Auszug aus OLG Hamm, 14.08.2023 - 20 U 11/23
Entscheidend ist, ob die Ausschlussklausel für eine Vielzahl von vertraglichen Verhältnissen - nämlich jene zwischen den Versicherten (u.a. dem Kläger) und der Beklagten - vorformuliert ist und den Versicherten gegenüber verwendet wurden, ohne dass diese inhaltliche Gestaltungsmacht hätten ausüben können (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08 -, juris Rn. 12 ff. zu einem zwischen Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleur ausgehandelten Mittelverwendungskontrollvertrag, der (nur) im Verhältnis zu den drittbegünstigten Anlegern der AGB-Kontrolle unterliegt). - AG Frankfurt/Main, 13.05.2019 - 30 C 3330/18
Vorerkrankungsklausel in der Reiserücktrittskostenversicherung ist intransparent …
Auszug aus OLG Hamm, 14.08.2023 - 20 U 11/23
(1) Anders als die Vorinstanz und das Amtsgericht Frankfurt a.M. (30 C 3330/18 - juris Rn. 16 ff.) hält der Senat die Definition der "Vorerkrankung", auf die der Ausschluss aufbaut, als solche noch für hinreichend transparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. - OLG Hamm, 12.10.2018 - 20 U 98/18
Zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Restschuldversicherung
Auszug aus OLG Hamm, 14.08.2023 - 20 U 11/23
Zwar kommt es für die Frage der Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB auf das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer - hier: der H. M. Ltd. - und Versicherer (der Beklagten) an (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2018 - 20 U 98/18 -, juris Rn. 9).